Rechtliche Hinweise Webseite
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Shop
der Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH
– gesetzlich vertreten durch Dirk Mehlhose –
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für Verträge mit der Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen wird widersprochen. Andere als die hierin enthaltenen Regelungen werden nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung wirksam.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Mündliche Nebenabreden sollen auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. E-Mail, dokumentiert werden. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Bestätigungsklausel, sowie die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Bestätigung durch die Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Leistungs- und Lieferungspflicht
(1) Angebote auf diesen Webseiten sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn wir sie bestätigen oder wenn wir ihnen durch Zusendung der Waren nachkommen.
(2) Der Vertrag kommt zustande aufgrund der Bestellung des Kunden durch Ausfüllen und Bestätigen des Web-Bestellformulars einerseits und Bestätigung der Bestellung bzw. Ausführung der Bestellung durch die Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH.
(3) Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu.
(4) Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und wir dies nicht zu vertreten haben. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Der Kunde wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung wird unverzüglich erstattet.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Macht die Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH von diesem Recht Gebrauch, werden Verpackungs- und Versandkosten nur einmalig erhoben.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Bestellung, wie sie auf den Internetseiten dargestellt wurden.
(2) Die Preise verstehen sich ab Betriebssitz der Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH inklusive Mehrwertsteuer und ohne Kosten für Verpackung und Versand.
(3) Für Verpackung und Versand (Versandkosten) werden die folgenden Kosten gesondert berechnet:
- Die Versandkosten betragen für unsere Kunden – bis zu einem Bestellwert von 238,00 Euro – pro Bestellung 7,14 Euro. Ist der Wert der Bestellung höher, erfolgt die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kostenfrei.
- Bei Versendungen ins Ausland werden Versandkosten in Höhe der entstehenden Kosten berechnet.
(4) Wir liefern gegen Rechnung. Alle Rechnungsbeträge sind mit Auslieferung der Ware fällig und spätestens 30 Tage nach diesem Zeitpunkt und Zugang der Rechnung zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von bereits 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt gewähren wir 2% Skontoabzug.
(5) Befindet sich der Kunde bei Zahlungen gegen Rechnung nach 30 Tagen mit der Zahlung im Verzug, so muss er Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zahlen, wenn weder der Kunde noch die Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachweisen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung an.
(6) Bei Zahlung gegen Rechnung stehen der Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH die im Folgenden beschriebenen Sicherungsrechte zu:
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit vollständiger Bezahlung der Ware. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen. Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verarbeitung der von uns gelieferten Ware (z.B. durch Verbindung mit anderen Sachen), so überträgt der Kunde bereits jetzt das Miteigentum an der durch Verbindung entstandenen Sache auf die Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die durch Verbindung entstandene neue Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt.
Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z.B. im Falle einer Pfändung, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Intervention durch uns hat der Kunde zu erstatten.
Stehen dem Kunden aus Weiterverkauf oder einem sonstigen Grund bezüglich der Vorbehaltsware Ansprüche gegen Dritte zu, so tritt der Kunde diese sicherungshalber an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden – widerruflich –, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen.
Der Kunde kann Freigabe der Sicherheit oder die Rückabtretung der Forderung gegen Dritte verlangen, soweit der Wert der Sicherheiten unsere noch offenen Forderungen aus der Bestellung um 20% übersteigt und durch die Aufgabe unserer Sicherungsrechte nicht jegliche Sicherheit aufgegeben wird.
(7) Zahlungen werden nach Wahl der Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH zunächst auf ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung – insbesondere Mahnkosten – entstanden, so kann die Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
§ 4 Rückgaberecht
(1) Wir gewähren unseren Kunden ein uneingeschränktes Rückgaberecht. Das Rückgabeverlangen muss keine Begründung enthalten. Es muss durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen geltend gemacht werden; Rücksendung und Rücknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr der Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH, wenn der Wert der Bestellung 40 Euro übersteigt. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt nach Abgabe der auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Erklärung. Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Erhalt der Ware.
(2) Bei Waren, die nicht per Postpaket zurückgeschickt werden können, genügt die fristgerechte Absendung des Rücknahmeverlangens des Kunden auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. per E-Mail. Fristgerecht ist jede Absendung innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe der auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Erklärung. Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Erhalt der Ware.
(3) Die Waren oder das Rücknahmeverlangen sind zu senden an:
Firma Mehlhose
Antirutschprodukte GmbH
Gutedelstraße 38-42
D-79418 Schliengen
(4) Die Ware muss sich in einwandfreiem Zustand befinden (komplette und unbeschädigte Ware, Verlegeanleitung etc.). Hat der Kunde eine Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; die § 351 bis § 353 BGB sind nicht anzuwenden. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht. In diesen Fällen haftet der Kunde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Die Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH verpflichtet sich zur Rückerstattung geleisteter Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach der Erklärung des Kunden.
(6) Das Rückgaberecht besteht gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 FernAbsG nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
§ 5 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsansprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Rechte auf Zurückbehaltung – auch aus Mangelrügen – entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 6 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistung ist bei Beanstandung von Mängeln nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt. (Für alle Waren gelten ergänzend Garantiebestimmungen, soweit die Waren mit solchen vom Hersteller versehen worden sind.)
(2) Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachen des Vertrags verlangen. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben.
(3) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, z.B. wegen Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen, Mangelfolgeschäden, Schäden aus unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Offensichtliche Mängel oder Transportschäden müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerügt werden.
(5) War die Reklamation unberechtigt und der Artikel mangel- und fehlerfrei, sind wir berechtigt, dem Kunden Versand- und Prüfkosten in Höhe von 40 Euro in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren Aufwands, uns der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten. Zusätzlich hat in diesem Fall der Kunde die Versendungskosten zu zahlen.
§ 7 Datenschutz und Geheimhaltung
Sämtliche von Kunden erhobenen persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im erforderlichen Rahmen der Ausführung der Bestellung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen und Zusteller weitergegeben, bzw. an Banken zur Abrechnung.
§ 8 Mitteilungen
(1) Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
(2) In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d. h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
(3) Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.
(4) Alle Mitteilungen sind in deutscher Sprache zu formulieren.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis, gegenwärtiger wie auch zukünftiger nach Erfüllung des Vertrags, die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Vertragssprache ist deutsch.
(3) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz der Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH vereinbart.
(4) Der Gerichtsstand wird allein am zuständigen Gericht für den Erfüllungsort vereinbart, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.
Stand: 30.04.01
Belehrung über das Rückgaberecht
Wir gewähren unseren Kunden ein uneingeschränktes gesetzliches Rückgaberecht. Das Rückgabeverlangen muss keine Begründung enthalten und hat durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen; Rücksendung und Rücknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr von der Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH, wenn der Wert der Bestellung 40 Euro übersteigt. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt nach Abgabe der auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Erklärung. Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Erhalt der Ware.
Bei Waren, die nicht per Postpaket zurückgeschickt werden können, genügt die fristgerechte Absendung Ihres Rücknahmeverlangens auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. per E-Mail. Fristgerecht ist jede Absendung innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe der auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Erklärung. Die Frist beginnt jedoch nicht vor dem Erhalt der Ware.
Die Waren oder das Rücknahmeverlangen sind zu senden an:
Firma Mehlhose
Antirutschprodukte GmbH
Gutedelstraße 38-42
D-79418 Schliengen
Die Firma Mehlhose Antirutschprodukte GmbH verpflichtet sich zur Rückerstattung geleisteter Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach der Erklärung des Kunden.
Das Rückgaberecht besteht gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 FernAbsG nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
I. Anmerkungen zum Vertragstext
- Mit einer solchen Abwehrklausel kann gegenüber Einkaufsbedingungen des Käufers die Geltung dieser AGB nicht erzwungen werden, wenn diese ebenfalls eine Abwehrklausel enthalten. Sie verhindert aber in der Regel die Einbeziehung der gegnerischen Klauseln.
- Eine Schriftformklausel hat in der Regel nur klarstellende Funktion und ist ansonsten unwirksam (ständige Rechtsprechung). Die Behandlung einer stillschweigenden Aufhebung einer Schriftformklausel ist strittig. Es ist folglich bei Online-Shops nicht sinnvoll, eine Schriftform zu verlangen. Hier belastet dies zusätzlich den geschäftlichen Briefverkehr mit der Frage über die Rechtsnatur von E-Mails und verhindert zügige Abschlüsse von Geschäften damit eher.
Statt der Schriftform soll nach derzeitigen Gesetzesvorhaben zukünftig auch von Gesetzes wegen vielfach eine so genannte Textform ausreichen. Für die Textform genügt bereits eine in lesbaren Zeichen fixierte Erklärung, z.B. E-Mail, auf einem dauerhaften Datenträger. - Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung der Unverbindlichkeit des Web-Angebots, welches in der Regel, soweit Waren über einen Online-Shop vertrieben werden, nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (so genannte invitatio ad offerendum) darstellt. Die Ausführung aller Bestellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt kann unmöglich sein. Daher sollte der Verwender dies unter weiterer Bestimmung mit der Bezeichnung "freibleibend" klarstellen. Schließlich wird somit auch ein Verstoß gegen die ausreichende Bevorratung bei "Lockvogelangeboten" ausgeschlossen (speziell zu Internet-Shops: OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 30.4.1998, 6 W 58/98).
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG regelt nicht das Zustandekommen des Vertrags an sich, sondern nur die Pflicht zur Aufnahme einer klarstellenden Klausel in die Mitteilung an den Kunden. Diese Klarstellung ist nach den technischen Möglichkeiten für Online-Shops formuliert worden und kann vom Verwender bestimmt sowie bei zukünftigen Entwicklungen erweitert werden. Das Zustandekommen des Vertrags ergibt sich nach den allgemeinen Regeln entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- Diese Fassung der allgemein üblichen Selbstbelieferungs- und "Höhere Gewalt"-Klausel bedarf bei Kunden, die keine Unternehmer sind, eines Bezugs auf ein konkretes Deckungsgeschäft bzw. wie hier auf die Belieferung (Palandt/Heinrichs § 10 Rn. 18), und ist aufgrund des mit dem FernAbsG neu eingefügten § 10 Nr. 8 AGBG um den letzten Satz zu ergänzen. Zum Schutz des Verbrauchers wurde hier – wie an anderen Stellen des FernAbsG – auf dem Informationsprinzip aufgebaut.
- Die Kosten für die Rücksendung sind nach § 3 Abs. 1 FernAbsG im Falle des Widerrufsrechts bzw. nach § 361b Abs. 2 BGB im Falle des uneingeschränkten Rückgaberechts vom Unternehmer zu tragen.
Zugleich sollte eine solche Klausel enthalten sein, um wegen eines aliuds nicht wegen Nichterfüllung in einer noch ungünstigeren Rechtslage zu sein. Der neue § 241a BGB ist wegen seines Abs. 3 nicht anwendbar.
Zur Abgrenzung: Der Unternehmer und Verwender dieser Bedingungen sollte es also unbedingt vermeiden, Ersatzgegenstände mit dem Angebot eines (geänderten) Vertrags an den Kunden zu schicken, da dann doch der Anwendungsbereich des § 241a BGB eröffnet ist. In der Praxis sind hier Probleme bei der Abgrenzung vorgezeichnet. - Teillieferungsklauseln sind unzulässig, wenn sie uneingeschränkt formuliert werden, dagegen wirksam, wenn sie unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit stehen Da Online-Shops häufig Warenkörbe anbieten, mit denen völlig unabhängige Produkte miteinander in einer einheitlichen Bestellung verbunden werden können, ist ein Teillieferungsvorbehalt zumindest in solchen Fällen dringend anzuraten. Rechtliche Bedenken bestehen insoweit, als dem Leitbild des § 266 BGB nicht entsprochen wird und die Gefahr besteht, dass der Verwender der AGB das strengere Verzugsrecht so teilweise umgehen kann.
- Die Notwendigkeit zur Angabe von Preisen und Preisbestandteilen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG. Die Preise sind nach dem Euro-Einführungsgesetz von 1998 (BGBl. I 1998, 1242) zumindest auch in Euro anzugeben. Dies wird häufig übersehen. Solange das Euro-Zeichen noch nicht eindeutig und richtig von allen Browsern und Anwendungsprogrammen erkannt wird, sollte in Texten die ausführliche Schreibweise oder sonst ein Bild des Euro-Symbols verwendet werden.
- Diese Regelung wird der Anforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG gerecht.
- § 2 Abs. 2 Nr. 6 FernAbsG verlangt es, den Verbraucher in angemessener und verständlicher Weise auch über Versandkosten zu informieren. Dabei wird eine genaue Bestimmung da erforderlich, wo sie zumutbar ist. Bei Versendungen ins Ausland kann der genaue Portobetrag so erheblich schwanken, dass nur noch ein allgemeiner Hinweis gegeben werden kann.
- Die 30-Tage-Klausel ist nach dem am 01.05.2000 in Kraft getretenen Gesetz zu Beschleunigung fälliger Zahlungen in § 284 Abs. 3 BGB festgeschrieben. Diese Regelung ist dispositiv und kann im Individualvertrag abbedungen werden, nicht abdingbar ist diese Vorschrift aber durch AGB. Durch die Festschreibung als gesetzliches Leitbild ist eine andere, dem Verbraucher nachteilige Regelung zugleich ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 AGBG.
- Nach dem am 1.5.2000 in Kraft getretenen Gesetz zu Beschleunigung fälliger Zahlungen (BGBl. I 2000, S. 330) beträgt der gesetzliche Zinssatz im Verzugsfall nunmehr 5 % über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB).
- Bei der Anonymität des Kaufs im Internet entfällt regelmäßig jede Kenntnis über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Kunden. Es ist daher eine zusätzliche Sicherheit, ein Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB zu vereinbaren, wie schon früher im Versandhandel üblich.
- Diese Klausel hat die Klarstellung der Rechte nach §§ 366, 367 BGB.
- Diese Klausel beinhaltet die Belehrung über das Recht zur Rückgabe, über die Erklärung des Rückgabeverlangens und die entsprechenden Fristen nach § 3 Abs. 3, 1 FernAbsG, § 361b Abs. 2 BGB i.V.m. § 361a BGB. Die Mindestgrenze von 40 Euro wurde eingefügt, um den Kleinhandel im Internet nicht wegen der entstehenden Portokosten zu behindern.
- Für den Verbraucherschutz sei hier angemerkt, dass zum Zeitpunkt August 2000 auch in den Internet-AGB namhafter Kaufhäuser in Deutschland die entsprechenden Regelungen noch nicht umgesetzt worden sind. Für den Verwender besteht hier die Gefahr kostspieliger Unterlassungsklagen von Verbänden nach § 13 Abs. 2 AGBG und einer entsprechenden Rufschädigung für das Unternehmen. Gerade im Internet hat das "Abmahnwesen" zuweilen bedenkliche Formen angenommen, wenn entsprechende Überarbeitungen von Sites nicht schnell genug erfolgen.
- Die Grenzen für den Ausschluss dieses Rechts ergeben sich aus § 11 Nr. 3 AGBG.
- Eine Leistungsbeschreibung über die wesentlichen Merkmale der Waren ist erforderlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG). Was nicht verallgemeinernd in den AGB aufgeführt werden kann, ist grundsätzlich bei jeder Produktbeschreibung innerhalb der Angebote aufzuführen. Eine hier vorgeschlagene offene Leistungsbeschreibung kann überall dort erfolgen, wo die Produktbeschreibung im Internet nicht vollständig sein kann. So werden beispielsweise im Softwarehandel mal Handbücher oder nur Installationshinweise (zumeist auf so genannten Booklets in der CD-Verpackung) geliefert, sind unterschiedliche Spezifikationen durch Werbematerial bekannt oder ist eine vollständige Beschreibung aller Funktionen zu umfangreich, wie bei vollständigen Office-Paketen.
- Es handelt sich um die rechtlichen Auswirkungen von Rechtsschutz für geistiges Eigentum. Da die Verwendung hier z.B. durch den Urheber beschränkt werden kann, sollte der Inhaber eines Online-Shops auf die Absicherung seiner rechtlichen Position bedacht sein und eventuellen Verstößen vorbeugen können.
- Eine reine Herstellerhaftung ist nach § 11 Nr. 10a AGBG bei Verträgen über neu hergestellte Sachen unzulässig. Zulässig ist aber eine ergänzende subsidiäre Händlerhaftung, die nicht eine vorherige gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegen einen Dritten verlangt.
- Eine Einschränkung der Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung ist nach § 11 Abs. 10b AGBG nur unter ausdrücklichem Vorbehalt des zweiten Absatzes der Regelung zulässig. Die in Abs. 2 enthaltene für den Kunden günstige Regelung darf nicht gestrichen werden, da sonst nach § 11 Abs. 10b AGBG die Regelung des Abs. 1 unwirksam wird (vgl. zur Formulierung: Palandt/Heinrichs § 11 AGBG, Rn. 56 ff.; Koch, II.7.16.2., Rn 434 ff.).
- Die Haftung wegen groben Verschuldens kann durch AGB nicht abbedungen werden (§ 11 Nr. 7 AGBG. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften auszuschließen wäre gemäß § 11 Nr. 11 AGBG unzulässig und liefe auf einen Widerspruch hinaus (ebenso Palandt/Putzo Vorbem. zu § 459 Rn. 25).
Viele tatsächlich gebrauchte Geschäftsbedingungen sind deshalb unangemessen weit und insgesamt unwirksam. Eine zu umfassende Formulierung wird nämlich nicht auf ihren zulässigen Kern begrenzt (so genanntes Verbot der geltungserhaltenden Reduktion), sondern ist schlicht insgesamt unwirksam. Achtung: Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz können nach dessen § 14 nicht abbedungen werden. - Allgemein wird eine Trennung zwischen offensichtlichen und anderen Mängeln als zulässig betrachtet und im ersten Fall eine verkürzte Anzeigepflicht des Verbrauchers für zulässig gehalten. Zum Teil werden kürzere Fristen für zulässig gehalten, zum Teil auch längere Fristen für offensichtliche Mängel gefordert (Palandt/Heinrichs, § 11 AGBG Rn 66; UBH-Hansen, § 11 Nr. 10e Rn. 71 f. m.w.N.). Zwei Wochen dürften bei Internetgeschäften angemessen sein.
- Die Versandkosten sind nur im Falle einer Rückgabe oder einer berechtigten Reklamation vom Unternehmer zu tragen. Unangemessen hohe Beträge könnten jedoch als Hindernis bei der Geltendmachung der Gewährleistung angesehen werden und die entsprechende Klausel damit unwirksam machen.
- Diese Klausel ist durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erforderlich. Sie ist eine Klarstellung der Rechte aus §§ 14, 16 BDSG und § 4 BDSG. Angesichts der verbreiteten Praxis, Angaben gegen Entgelt weiter zu verkaufen, sollte bei einer abweichenden Regelung auf jeden Fall rechtlicher Rat eingeholt werden, um über die Grenzen der zulässigen Verwertung und die straf- und ordnungsrechtlichen Folgen nach §§ 43, 44 BDSG aufgeklärt zu werden.
- Hierbei handelt es sich um eine rein technische Regelung. Sie soll ermöglichen, dass die Zuordnung von Benachrichtigungen möglich ist. Auch nach dem Signaturgesetz (BGBl. I 1997, S. 1870, 1872; vgl. H. Köhler in NJW 1998, S. 185, 188) sind E-Mails unterschriebenen Briefen als Beweismittel nicht gleichgestellt. Sie können aber als Indiz in Gerichtsverhandlungen eingeführt werden. Eine anonymisierte E-Mail wird aber nicht einmal als Indiz für einen bestimmten Vorgang ausreichen.
An der Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung wird auch die Überarbeitung des Signaturgesetz zunächst nichts ändern, da diese sich erst noch in der Praxis durchsetzen muss. Zudem werden signierte E-Mails den hier gesetzten Standard nicht unterschreiten, so dass die gegenwärtige und künftige Rechtslage in dieser Klausel hinreichend berücksichtigt ist. - Dieser Regelung nur sinnvoll, wenn ein Verschlüsselungsverfahren technisch realisierbar ist. PGP (Pretty Good Privacy) ist das derzeitige Standardprogramm.
- Die Rechtswahl ist grundsätzlich zulässig. Durch die Wahl einer anderen Rechtsordnung kann aber z.B. das AGBG nicht umgangen werden, wenn das Geschäft einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist. Anknüpfungspunkte können hier öffentliches Angebot bzw. Werbung oder Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Verbrauchers in Deutschland sein (Art. 29 EGBGB).
- Nach neuester Rechtsprechung bedarf es einer Übersetzung der AGB nur bei "Geschäften von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite" (AG Langenfeld, Urteil v. 30.4.1998, 18 C 260/96; abgelehnt für Sitzgruppe im Wert von 4.320 DM). Es erscheint aber zweifelhaft, ob eine Partei für eine Übersetzung rechtlich einstehen soll, wenn Verhandlungen und Vertrag in derselben Sprache gefasst sind.
- Die Belehrung über das Rückgaberecht muss deutlich sichtbar gestaltet werden. Sie ist auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen.
II. Warum dieser Vertrag – Interessenlage
Online-Shops als "Start-up"-Unternehmen sind derzeit allgemeines gesellschaftliches Thema. Schon in mittelgroßen seriösen Buchhandlungen sind CD-ROM-Titel erhältlich, die den schnellen und erfolgreichen Aufbau eines Online-Shops versprechen. Ob als Nebengewerbe oder als kreditfinanziertes Unternehmen für den Mittelstand: Online-Shops sind Marketing- und Verkaufsinstrumente, die mittlerweile so selbstverständlich erscheinen, wie sie tatsächlich Neuerungen sind.
Daher verwundert es nicht, dass eine nur geringe rechtliche Absicherung der Online-Shops anzutreffen ist. Trotz vieler ungeklärter Rechtsfragen im Internetbereich nutzen die Anbieter kaum die Möglichkeit, durch eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Zweifel zu beseitigen, Rechtstreitigkeiten zu vermeiden und Liquidität zu sichern. Dies liegt zum Teil auch an einem Mangel an auf das Online-Recht spezialisierten Rechtsanwälten, einer teilweise noch nicht gefestigten Rechtsprechung und einer gerade erst entstehenden Rechtsgrundlage für Internetgeschäfte. Für Letzteres sei hier nur als Beispiel das Fernabsatzgesetz (FernAbsG), in Kraft seit dem 1. Juli 2000, genannt.
Das hier enthaltene Formular will Hilfestellung leisten und soll für kleine und mittlere Online-Shops einen AGB-Vorschlag darstellen. Es ist für die Darstellung im Netz entworfen.
Die AGB werden aber nur wirksam, wenn sie auch in den abgeschlossenen Vertrag einbezogen werden (§ 2 AGBG) und die Voraussetzungen des FernAbsG erfüllt werden.
Das FernAbsG wird bei Online-Shops regelmäßig anzuwenden sein. Schon aus der Bezeichnung dieser Shops ergibt sich, dass Fernkommunikationsmittel nicht nur zufällig und gelegentlich eingesetzt werden sollen, eine Voraussetzung, die nach § 1 Abs. 1 FernAbsG den Anwendungsbereich dieses Gesetzes überhaupt erst eröffnet.
Für nebengewerbliche Online-Shops (z.B. lokale Nachlieferungen eines Elektronikladens) bedarf es daher einer eingehenden rechtlichen Prüfung der Anwendbarkeit des FernAbsG. Da das FernAbsG im Vergleich mit dem AGBG aber lediglich zusätzliche Anforderungen stellt, sind die hier dargebotenen AGB auch in diesem Fall anwendbar – günstigere Regelungen aber möglich.
III Prüfliste - Das müssen Sie beachten
Das müssen Sie beachten:
Allgemeine Anforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Die AGB gelten für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern über die Lieferung von Waren; bei Verträgen zwischen Unternehmen besteht eine größere Inhaltsfreiheit.
Die AGB können vom Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss im Internet eingesehen werden.
Die Internetseiten enthalten einen Hinweis auf die Identität und Anschrift des Unternehmers, ein deutliche Warenbeschreibung, eine Preisbestimmung, Ersetzungsvorbehalte, Preise einschließlich aller Bestandteile, Liefer- und Versandkosten, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, besondere Kommunikationstarife, Dauer der Gültigkeit der Angebote.
Anforderungen des AGB-Gesetz:
Es muss ausdrücklich auf die Geltung der AGB in dem Bestellformular hingewiesen werden. Zumeist reicht zwar ein Link auf die AGB, um diesem Erfordernis des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG zu genügen (so LG Bielefeld in NJW-RR 1991, 1145; AG Kassel in NJW-RR 1991, 1146), doch wird zunehmend empfohlen, dass eine Formulierung auf dem Bestellbildschirm "Die Bestellung wird unter Geltung der AGB der Firma XY ausgeführt." erscheinen soll. Gerade bei einer unübersichtlichen Seite oder einer Seite mit vielen Schaltflächen sollte auf jeden Fall ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen. Vorbildlich ist folgende technische Lösung: Neben der allgemeinen Darbietung der AGB kann der Kunde die Bestellung nur nach Ansicht eines Fensters ausführen lassen, in dem ihm die AGB übersichtlich zum Lesen, Drucken und Speichern angeboten werden und er die Bestellung nur nach dem Anklicken einer Schaltfläche "Einverstanden" abschicken kann.
Die Sprache, in der die Angebote gehalten sind, ist auch die Sprache, in der die AGB verfasst sind.
Anforderungen des Fernabsatzgesetzes:
Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems.
Der Unternehmer stellt dem Verbraucher unmittelbar nach Vertragsschluss und spätestens bis zur Erfüllung des Vertrags qualifizierte Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die AGB können dabei ausgedruckt und gespeichert werden. Zu den dauerhaften Datenträgern zählen Disketten, CD-ROM, aber auch E-Mails sind ausreichend, denn der elektronische Handel soll nicht unangemessen behindert werden. Allein das Bereithalten der Informationen auf einem Server des Unternehmers reicht allerdings nicht aus, wie sich aus der Verwendung der Bezeichnung "dauerhaft" ergibt (BT-Drucks. 14/2658 S. 40). Die Bestellung sollte also regelmäßig per E-Mail mit beigefügten AGB bestätigt werden. Für den Unternehmer wichtig: Die Mitteilung kann mit anderen Mitteilungen, z.B. einer Rechnung, verbunden werden
Der Vertrag wird nicht im Rahmen einer Auktion geschlossen.



